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Islamkritik- „Das wird man doch wohl noch sagen dürfen!?“

Ahmad Chahrour

„Der Kern des Problems ist der faschistische Islam, die kranke Ideologie von Allah und Mohammed, die niedergelegt ist im islamistischen ‚Mein Kampf‘, dem Koran.“ Das sagte einst Geert Wilders, ein niederländischer Rechtspopulist und Politiker. Er wurde für diese und weitere solcher Aussagen angeklagt. Die niederländische Staatsanwaltschaft hat ihm unter anderem die Anstachelung zum Hass gegen Anhänger des Islams vorgeworfen. Seine Verteidiger forderten den Freispruch, selbst die Staatsanwaltschaft plädierte am Ende auf Freispruch und raten Sie mal: Er wurde freigesprochen. Die Begründung: Meinungsfreiheit. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich Wilders Aussagen auf die Religion beziehen und sich nicht gegen die Bevölkerungsgruppe der Muslime richten. Außerdem müsse Kritik am Glauben erlaubt sein, so die Richter.

Auch in Deutschland argumentierten die Befürworter der Sarrazinschen Thesen häufig mit dem Argument der Meinungsfreiheit. Unter dem Slogan: „Das wird man ja wohl noch sagen dürfen“, brachte die BILD-Zeitung diese Strategie 2010 auf den Punkt. Man hat vieles aufgrund „falscher Rücksichtnahme“ nicht ausgesprochen. Es sei nun Zeit über die „fehlende Integrationswilligkeit“ von Migranten zu reden. Man darf ja. Es gilt die Meinungsfreiheit. Aber was besagt diese und gilt sie grenzenlos?

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird garantiert von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG): „Jeder hat das Recht, seine Meinung … frei zu äußern und zu verbreiten …“ Das Bundesverfassungsgericht fand einst große Worte für die Bedeutung der Meinungsfreiheit: „Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt … Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend … Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt …“ („Lüth“-Urteil vom 15.01.1958, Aktenzeichen 1 BvR 400/51).

Trotz alle dem kann dieses hohe Rechtsgut in Deutschland beschränkt werden. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet sie „ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen“. Eins davon ist der § 130 Abs. 1 StGB, der die Volksverhetzung unter Strafe stellt. „Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“, erhält mindestens drei Monate Freiheitsstrafe. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist gegeben, wenn einer Person das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit abgesprochen wird und als minderwertiges Wesen gesehen wird. Liegt demnach ein Fall von Volksverhetzung vor, hat der öffentliche Frieden Vorrang vor Meinungsfreiheit.

Die Staatsanwaltschaft hat, was man schwer glauben mag, das Verfahren gegen Sarrazin wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung eingestellt. Obwohl der Anti-Rassismus Ausschuss der UN Sarrazins Äußerungen als rassistisch eingestuft hatte, bleibt die Staatsanwaltschaft Berlin bei ihrer Haltung. Ob Geert Wilders vor einem deutschen Gericht freigesprochen werden würde, weiß man nicht. Verwunderlich wäre es nicht. Ob er oder Sarrazin sich über andere Religionsgemeinschaften so äußern dürften, mag man bezweifeln. Man mag erinnert sein an ein Gerichtsurteil aus den 1980er Jahren, in dem entschieden wurde, der Slogan >Türken raus< erfülle im Gegensatz zum Slogan >Juden raus< nicht den Tatbestand der Volksverhetzung,  da die Juden Opfer einer Massenvernichtungsaktion wurden, die Türken aber nicht.

 

 

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