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Diskriminierung qua Gesetz?

Said Rezek

In Deutschland gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Laut dem ersten Paragrafen darf niemand wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert werden. Ein Urteil des EuGH könnte das AGG einschränken.

Die Studie „Diskriminierung am Arbeitsmarkt“ aus dem Jahr 2014 ergab, dass Personen mit türkisch klingenden Namen sich siebenmal bewerben müssen, um zu einem Einstellungsgespräch eingeladen zu werden. Ihre Mitbewerber mit deutsch klingenden Namen und gleichen Leistungen im Schnitt nur fünfmal.1

In der Praxis ist nur schwer nachweisbar, warum ein Bewerber eingeladen wurde und ein anderer wiederum nicht. Ein Arbeitgeber wird aufgrund der Rechtslage kaum die Herkunft oder das Kopftuch zum Ausschlusskriterium erklären. In Frankreich ereignete sich jedoch ein solcher Fall, mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen.

Dort wurde Asma Bougnaoui, Mitarbeiterin eines IT Unternehmens, aufgrund ihres Kopftuchs entlassen, weil sich ein Kunde darüber beschwert hatte.  Sie klagte über alle Instanzen gegen die Kündigung, bis zum EuGH. Entscheidet das höchste europäische Gericht nun zu Ungunsten der Klägerin, hätte dies Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage, weil das Urteil für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bindend wäre.

In dem Fall wäre eine Verschleierung der Benachteiligung vonseiten der Arbeitgeber nicht mehr notwendig, um den staatlichen Sanktionen zu entgehen. Die Diskriminierung auf Grundlage des Gesetzes würde zum Recht eines jeden Arbeitgebers erklärt und das Gerechtigkeitsempfinden vieler Bürger der Europäischen Union empfindlich gestört werden.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit – ein Kernbestandteil der EU – droht dadurch auf eine harte Probe gestellt zu werden. Der Grundsatz beruht eben darauf, dass die Aufnahme einer Beschäftigung aller Bürger der Europäischen Union in jedem Mitgliedsland möglich sein sollte, ohne benachteiligt zu werden. Statt der Einschränkung dieses Anspruchs, sollten weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Ungleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt eingeführt werden. Anonyme Bewerbungsverfahren wären ein Schritt in diese Richtung.

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